4.23. Aufbau und Inhalt des Wertpapierprospektes

Aufbau und Inhalt eines Wertpapierprospekts richten sich im Wesentlichen nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG), welches die EU-Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) umsetzt, sowie nach der Verordnung EG Nr. 809/2007 samt deren Anhängen und den CESR-Richtlinien. Ziel der europarechtlichen Regelung ist die Vereinheitlichung und europaweite Geltung identischer Prospektstandards. Daneben kommt dem Verkaufsprospektgesetz (VerkprospG), dem Börsengesetz (BörsG), der Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV) und weiteren Regelungen – auch im Aktiengesetz (AktG) – Bedeutung zu.

Allgemeines und Inhalt

Der sich in der Praxis für einmalige Aktienemissionen durchgesetzte einteilige Wertpapierprospekt im Sinne des § 12 Abs. 1 WpPG besteht inhaltlich aus folgenden wesentlichen Gliederungspunkten, wobei die Schwerpunktsetzung teils stark divergieren kann:

  • Deckblatt
    Sollte mit der BaFin abgestimmt werden.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Zusammenfassung
    Die Zusammenfassung enthält alle Kernaussagen des Wertpapierprospekts in gekürzter Form einschließlich der Risikofaktoren (zur Sprache siehe nachfolgende Erläuterungen).
  • Risikofaktoren
    Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die für den Emittenten und/oder seine Branche spezifisch sind.
  • Informationen über den Emittenten und die Wertpapiere
    Umfangreiche Beschreibung des Emittenten und seiner Geschäftstätigkeit sowie der Wertpapiere.
  • Ggf. Öffentliches Verkaufsangebot
    Öffentliches Verkaufsangebot und dessen Gründe sowie die Mittelverwendung.
  • Historische Finanzinformationen
    Geprüfte und vergleichbare historische Finanzinformationen der letzten drei Geschäftsjahre.
  • Geschäftsgang und -ausblick
    Entwicklungen seit den jüngsten historischen Finanzinformationen.
  • Glossar
  • Unterschriften
    Vorstandsunterschrift und ggf. Unterschrift des Vertreters der die Wertpapiere öffentlich mitanbietenden
    Emissionsbank.

Ergänzt werden die inhaltlichen Mindestanforderungen durch die CESR-Empfehlungen, nach denen beispielsweise für Start-up-Unternehmen oder sonstige Sonderfälle Spezialregelungen gelten.

Informationen über den Emittenten und die Wertpapiere

Die Informationen über den Emittenten und die Wertpapiere bilden den Schwerpunkt des Wertpapierprospektes
und ihre Zusammenstellung und Gewichtung stellt neben der zeitnahen Erstellung und Prüfung der historischen Finanzinformationen und der Ermittlung der Risiken die zeitintensivste Aufgabe im Rahmen der Prospekterstellung dar. Die nachfolgende Aufzählung beizubringender Informationen (nach Anhang III der Verordnung EG Nr. 809/2007) ist daher generisch und nicht vollständig. Daneben fordern weitere Anhänge, insbesondere Anhang III sowie die CESR-Richtlinien, weitere beizubringende Informationen, beispielsweise solche, die dem gesteigerten Informationsbedürfnis und Besonderheiten bei Holdinggesellschaften, Start-up-Gesellschaften oder Gesellschaften mit bestimmtem (Branchen-) Fokus Rechnung tragen, deren Darstellung den hier gegebenen Rahmen übersteigen würde.

1. Aufzunehmende Informationen

In Bezug auf den Emittenten

  • Juristischer und kommerzieller Name, Registrierung und Registrierungsnummer, Gründungsdatum und -ort, Existenzdauer, Rechtsform, Rechtsordnung und Sitz; Geschäftsanschrift und Telefonnummer sowie wichtige Ereignisse in der Entwicklung der Geschäftstätigkeit
  • Satzung und Statuten der Gesellschaft, die Beschreibung der Zielsetzungen, Satzung und Gründungsurkunde
  • Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe sowie der Tochtergesellschaften (Name, Sitz, Beteiligung und Stimmrechte) sowie Angaben über Unternehmen, an denen der Emittent einen Teil des Eigenkapitals hält, dem bei der Bewertung seiner eigenen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eine erhebliche Bedeutung zukommt
  • Skizzierung etwaiger Umweltfragen, die die Verwendung der Sachanlagen von Seiten des Emittenten u. U. beeinflussen können.
  • Erklärung zu den Corporate-Governance-Regelungen und Angaben über den Auditausschuss und den Vergütungsausschuss (Ausschussmitglieder und Aufgabenbereich)

Geschäftstätigkeit

  • Wichtigste laufende und verbindlich geplante Investitionen (einschließlich des Betrages), Geschäfte und Haupttätigkeiten unter Angabe etwaiger wichtiger Produkte und Dienstleistungen, einschließlich einer Beschreibung wichtigster Märkte samt Aufschlüsselung der Gesamtumsätze nach Art der Tätigkeit und geografischem Markt sowie Quellenangaben hierzu
  • Bestehende oder geplante wesentliche Sachanlagen, einschließlich geleaster Vermögensgegenstände, und etwaiger größerer dinglicher Belastungen
  • Etwaige Abhängigkeit in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge
    oder neue Herstellungsverfahren
  • Staatliche, wirtschaftliche, steuerliche, monetäre oder politische Strategien oder Faktoren, die die Geschäfte direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder können
  • Forschungs- und Entwicklungsstrategien einschließlich Angabe des Betrags für gesponserte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
  • Wichtigste Trends und Unsicherheiten in jüngster Zeit in Bezug auf Produktion, Umsatz, Nachfrage und Vorräte sowie Kosten, Verpflichtungen und Ausgabepreise
  • Staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten)
  • Zusammenfassung wesentlicher Verträge, bei denen der Emittent oder ein Mitglied der Gruppe Partei ist

Kapitalausstattung

  • Finanzlage, Veränderungen derer und der Geschäftsergebnisse einschließlich der Ursachen sowie Beschreibung wichtiger Faktoren
  • Kurz- und langfristige Eigenkapitalausstattung, Quellen und Beträge des Kapitalflusses beim Emittenten
    und eine ausführliche Darstellung dieser Posten sowie der Fremdfinanzierungsbedarf und die Finanzierungsstruktur des Emittenten
  • Sofern vorhanden Beschränkungen des Rückgriffs auf die Eigenkapitalausstattung sowie Finanzierungsquellen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden
  • Wesentliche Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe.

Aktien und Aktionäre

  • Soweit bekannt Name und Betrag jeglicher Person, die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Kapital oder den Stimmrechten hält, sowie Information zu den Stimmrechten
  • Sofern bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen, wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt; die Art und Weise der Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle
  • Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung bei der Kontrolle
    des Emittenten führen könnte
  • Angaben zum Stichtag der jüngsten Bilanz über das ausgegebene Kapital und für jede Kategorie des Aktienkapitals die Zahl zugelassener Aktien; den Nennwert pro Aktie bzw. Meldung, dass die Aktien keinen Nennwert haben; Genusscheine und sonstige Finanzierungsmittel, eigene (selbstgehaltene) Aktien, wandelbare Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder Wertpapiere mit Optionsscheinen, einschließlich deren Bedingungen, Akquisitionsrechte
  • Angaben über das Kapital eines jeden Mitglieds der Gruppe, worauf ein Optionsrecht besteht oder bei dem man sich bedingt oder bedingungslos darauf geeinigt hat, dieses Kapital an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über derlei Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben
  • Die Entwicklung des Aktienkapitals mit besonderer Hervorhebung der Angaben über etwaige Veränderungen, die während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums erfolgt sind
  • Dividendenpolitik sowie Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie (auch für vergangene Geschäftsjahre)
  • Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an jede Kategorie der vorhandenen Aktien gebunden sind
  • Erläuterung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Rechte der Inhaber von Aktien zu ändern, wobei die Fälle anzugeben sind, in denen die Bedingungen strenger ausfallen als die gesetzlichen Vorschriften
  • Beschreibung der Art und Weise, wie die ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung einberufen
    werden, sowie der Teilnahmebedingungen,
  • Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die u. U. eine Verzögerung, einen Aufschub oder sogar die
    Verhinderung eines Wechsels in der Kontrolle des Emittenten bewirken
  • Angabe (falls vorhanden) etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie
    der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die für den Schwellenwert gelten, ab dem der Aktienbesitz offen gelegt werden muss
  • Darlegung der Bedingungen, die von der Satzung und den Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstigen Satzungen vorgeschrieben werden und die die Veränderungen im
    Eigenkapital betreffen, sofern diese Bedingungen strenger sind als die gesetzlichen Vorschriften

Management und Mitarbeiter

  • Namen und Geschäftsanschriften der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane, persönlich haftender Gesellschafter, gegebenenfalls Gründer und Mitglieder des oberen
    Managements sowie ihre Stellung bei dem Emittenten unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, und die Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen diesen Personen sowie weitere detaillierte Angaben zu anderen Organtätigkeiten bei gruppenfremden Gesellschaften, etwaige Schuldsprüche in Bezug auf betrügerische Straftaten, Insolvenzen, Insolvenzverwaltungen oder Liquidationen und etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen
  • Potenzielle – nicht nur bestehende – Interessenkonflikte zu den vorstehend genannten Personen zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten sowie ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen sowie Vereinbarungen mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferern oder sonstigen Personen, aufgrund deren diese zum Mitglied eines Verwaltungs-, Geschäftsführungsoder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde und Einzelheiten jeglicher Veräußerungsbeschränkungen anzugeben, die für von ihnen gehaltenen Wertpapiere
  • Betrag der gezahlten Vergütung (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die den vorstehenden Personen von dem Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen jeglicher Art gezahlt oder gewährt werden (i. d. R. auf Einzelfallbasis)
  • Ende der laufenden Mandatsperiode und ggf. Angabe des Zeitraums, während dessen die jeweilige
    Person ihre Aufgabe ausgeübt hat
  • Angaben, ob Dienstleistungsverträge des Managements bei Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses
    Vergünstigungen vorsehen; Gesamtbeträge, die vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften als Reserve oder Rückstellungen gebildet werden, um Pensions- und Rentenzahlungen vornehmen oder ähnliche Vergünstigungen auszahlen zu können
  • Einzelheiten zu Geschäften mit verbundenen Parteien (einschließlich Art und Umfang, Marktkonformität,
    Betrag oder Prozentsatz des Anteils am Umsatzes)
  • Zahl der Beschäftigten zum Ende des Berichtzeitraums oder Angabe eines Durchschnitts sowie Aufschlüsselung der beschäftigten Personen nach Haupttätigkeitskategorie und geografischer Belegenheit
  • Aktienbesitz der Beschäftigten und etwaige Optionen auf Aktien des Emittenten und Vereinbarungen, mittels deren Beschäftigte am Kapital des Emittenten beteiligt werden können

2. Negativerklärungen

Gegebenenfalls ist, falls keine entsprechende Informationen offen gelegt werden, eine diesbezügliche
Negativerklärung abzugeben.

3. Gewinnprognose/Gewinnschätzung

Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung müssen nicht und sollten i. d. R. nicht abgegeben werden, weil hieran anknüpfend weitere Informationen – wie beispielsweise ein Bericht eines unabhängigen Buchprüfers oder Abschlussprüfers – offen zu legen wären. Zudem ist ein Haftungsrisiko bei einem Nichteintreten der Prognose nicht auszuschließen.

Aufbau

Der Aufbau kann der Verordnung EG Nr. 809/2007 und deren Anhängen I und III folgen, die dezidiert die inhaltlichen Mindestanforderungen festschreiben. Sofern die Gliederung abweicht, ist mit der Antragsstellung zur Billigung eine Referenzliste einzureichen.

Sprache

Der Prospekt ist in deutscher Sprache abzufassen, sofern sich das öffentliche Verkaufsangebot nur auf das Inland bezieht oder die Notierung an einem inländischen regulierten Markt beantragt werden soll (§ 19 WpPG). Gleichwohl kann die BaFin eine Abfassung in englischer Sprache gestatten. Bei grenzüberschreitenden öffentlichen Verkaufsangeboten ist die englische Sprache i. d. R. zulässig.

Notwendigkeit des Wertpapierprospektes

Für Wertpapiere, die öffentlich angeboten werden, muss grundsätzlich ein Wertpapierprospekt veröffentlicht
werden. Dies gilt ebenso für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an einem Regulierten Markt zugelassen werden sollen. Der wichtigste regulierte Markt in Deutschland ist der regulierte Markt der Frankfurter Wertpapierbörse mit seinen Transparenzsegmenten Prime Standard und General Standard.

Öffentliches Angebot

Ein öffentliches Angebot ist in § 2 Nr. 4 WpPG definiert. Danach gilt jedenfalls eine Mitteilung von Informationen über die Angebotsbedingungen und anzubietenden Wertpapiere an ein breites Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die einen Anleger in die Lage versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden, als öffentliches Angebot.

Für Wertpapiere, die in Deutschland öffentlich angeboten werden, muss der Anbieter einen Prospekt veröffentlichen (§ 3 Abs. 1 WpPG).

Wertpapiere sind insbesondere Aktien, Genussrechte, Schuldverschreibungen und sonstige Anleihen sowie ihnen gleichgestellte Rechte (§ 2 Nr. 1 WpPG).

Die Verwaltungspraxis der BaFin fasst den Angebotsbegriff sehr weit. Danach kann bereits die Bekanntgabe
der Wertpapierkennnummer (WKN/ISIN) im Zusammenhang mit einer allgemeinen Information zum Unternehmen, wie beispielsweise dem Ergebnis oder der jüngsten Geschäftsentwicklung, im jeweiligen Kontext als Angebot qualifiziert werden. Eine vom konkreten Einzelfall losgelöste schematische Betrachtung ist angesichts dessen nicht möglich; durch die Verwaltungspraxis der BaFin wird jedoch die Notwendigkeit enger Abstimmung zwischen PR- und IR-Abteilungen einerseits und Rechtsberatern andererseits deutlich sowie die Bedeutung des Wertpapierprospektes allen Beteiligten plastisch vor Augen geführt.

Notierungsaufnahme im regulierten Markt

Unabhängig von einem öffentlichen Angebot bedarf es auch dann der Erstellung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts, wenn die Notierungsaufnahme an einem regulierten Markt, bspw. den Marktsegmenten
Prime Standard oder General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse, beantragt werden soll. Sofern lediglich eine Notierung im Freiverkehr (z. B. Teilbereich Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse) erfolgen soll, ist kein Wertpapierprospekt erforderlich.

Ausnahmen zur Veröffentlichungspflicht

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts entfällt nur in wenigen gesetzlich abschließend aufgezählten Fällen (§§ 3 f. WpPG). Im Rahmen eines öffentlichen Angebots praktisch relevant
sind die Ausnahmen hinsichtlich eines Angebots von Wertpapieren, das sich ausschließlich an qualifizierte
Anleger richtet oder das sich in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums an weniger als 100 nicht qualifizierte Anleger richtet (sog. Private Placement, § 3 Abs. 2 WpPG). Soll lediglich eine Notierung an einem regulierten Markt erfolgen, so kommt dem § 4 Abs. 2 WpPG wesentliche praktische Bedeutung zu, wonach eine Erhöhung eines bereits notierten Aktienvolumens um 10 % wertpapierprospektfrei möglich ist.

Maßgeblich ist daher, wer Adressat des Verkaufsangebotes ist. Keine Prospektpflicht besteht demnach, wenn die Adressaten nur oder überwiegend qualifizierte Anleger sind. Dies sind grundsätzlich Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, in- und ausländische Investmentaktiengesellschaften und von diesen beauftragte Verwaltungsgesellschaften oder Pensionsfonds, Regierungen und Zentralbanken sowie große Unternehmen in Form juristischer Personen oder registrierte Personen.

Prospekthaftung

Schließlich kommt dem Wertpapierprospekt erhebliche Bedeutung bei der Bestimmung des Haftungsumfangs zu. Die für den Wertpapierprospekt Verantwortlichen haben im Rahmen der Haftungsfunktion für die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit wesentlicher Angaben einzustehen, §§ 44 ff BörsG. Neben der kapitalmarktrechtlichen Haftung nach den §§ 44ff BörsG kommt eine Haftung aus anderen Rechtsgründen (bspw. AktG, BGB) in Frage. Wer Wertpapiere ohne einen gesetzlich erforderlichen Wertpapierprospekt öffentlich anbietet, haftet nach § 13 VerkProspG entsprechend. Hierbei ist, wie bereits erwähnt zu beachten, dass die Verwaltungspraxis der BaFin den Angebotsbegriff sehr weit fasst.


Autoren: Hassan Sohbi / Manuel Friess
PDF: Aufbau und Inhalt des Wertpapierprospektes