6.1 Zulassungsfolgepflichten für die Börsensegmente


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PDF: Zulassungsfolgepflichten für die Börsensegmente

6.2. Insiderrecht (Überblick)

Die Vorschriften des Insiderrechts sollen durch die Sicherung des Anlegervertrauens auf Gleichbehandlung ein reibungsloses Funktionieren des Kapitalmarkts gewährleisten und durch die Ad-hoc-Pflichten für Transparenz sorgen. Sie ergeben sich im Wesentlichen aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Insiderpapiere

Insiderpapiere sind gem. § 12 Abs. 1 WpHG Finanzinstrumente, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder deren Preis unmittelbar oder mittelbar von derartigen Finanzinstrumenten abhängt.

Checkliste

Ad-hoc-Pflicht, § 15 WpHG

Ad-hoc-Pflicht betrifft jegliche Insiderinformationen d. h. insbesondere über:

  • Vorstands- und AR-Beschlüsse
  • Strukturmaßnahmen, d. h. Umwandlungen, Verschmelzungen, Spaltungen, Ein- und Ausgliederungen
  • Planungen, Strategieänderungen
  • Kapitalmaßnahmen, Rückkaufprogramme, Antrag auf Widerruf der Zulassung
  • Veräußerung oder Erwerb wesentlicher Beteiligungen
  • Kauf- und Übernahmeangebote
  • Squeeze-out-Planungen
  • Kenntnis von Rating-Veränderungen durch eine Ratingagentur
  • Wesentliche Veränderungen von Ausschüttungen, Ergebnissen, Jahresabschlüssen und Zwischenberichten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
  • Ausfall wesentlicher Schuldner, bevorstehende Zahlungseinstellungen, erhebliche außerordentliche Aufwendungen und Erträge
  • Verdacht auf Bilanzmanipulation, Produkthaftungsfälle und Rechtsstreitigkeiten
  • Interne Umbesetzung von Schlüsselpositionen

Insiderverzeichnis

  • Emittenten müssen gem. § 15b Abs. 1 WpHG Verzeichnisse über Personen führen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben
  • Das Insiderverzeichnis ist laufend zu aktualisieren und der BaFin auf Verlangen zu übermitteln
  • Die Pflicht trifft auch Personen, die in Auftrag oder für Rechnung des Emittenten handeln (Rechtsanwälte, Steuerberater, IR-Agenturen, Kreditinstitute)

Jährliches Dokument

  • Pflicht zur Publikation eines Jährlichen Dokuments, das alle Informationen enthält oder darauf verweist, die der Emittent in den zwölf vorausgegangenen Monaten aufgrund der rechtlichen Verpflichtungen veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat, § 10 WpPG.
  • Das Dokument ist nach Offenlegung des Jahresabschlusses bei der BaFin zu hinterlegen.

Insiderinformationen

Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen. Sie muss ferner geeignet sein, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Papiere erheblich zu beeinflussen, § 13 Abs. 1 WpHG. Das ist dann bereits der Fall, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Nach Auffassung der BaFin können auch Gerüchte Insiderinformationen darstellen, wenn sie aus verlässlicher Quelle melstammen und auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basieren (Emittentenleitfaden der BaFin, erhältlich unter www.bafin.de). Keine Insiderinformationen sind hingegen allgemeine Wirtschaftsdaten oder Veränderungen der Situation eines wesentlichen Konkurrenten.

Verbot von Insidergeschäften

Der Erwerb und die Veräußerung von Insiderpapieren unter Verwendung von Insiderinformationen für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen ist verboten, § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WpHG, und kann straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen haben, §§ 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 WpHG. Dies gilt ebenfalls für die unbefugte Mitteilung oder das Zugänglichmachen sowie die Empfehlung des Erwerbs oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten unter Verwendung von Insiderinformationen an andere. Betrieblich bedingte interne Weitergaben sind davon ausgenommen.

Ad-hoc-Pflicht

Insiderinformationen sind unverzüglich als Ad-hoc- Mitteilung zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister zu übermitteln, § 15 Abs. 1 WpHG. Insbesondere bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen besteht die Möglichkeit der vorübergehenden Befreiung von dieser Verpflichtung. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse des Emittenten. Es darf keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten sein, weiterhin muss die Vertraulichkeit der Information gewährleistet sein. Die Veröffentlichung ist unverzüglich nach Wegfall des Geheimhaltungsinteresses nachzuholen, § 15 Abs. 3 WpHG. Ein berechtigtes Interesse ist beispielsweise anzunehmen, wenn unternehmerische Ziele durch die Veröffentlichung gefährdet würden, etwa bei laufenden Verhandlungen über bedeutende Verträge oder geplante Übernahmen. Die Ad-hoc-Pflicht trifft auch die Muttergesellschaft eines Konzerns, wenn Informationen von rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften Kursrelevanz für die Muttergesellschaft besitzen. Ist auch die Tochtergesellschaft an einem organisierten Markt notiert, unterliegt sie ebenfalls der Veröffentlichungspflicht. Jede zu veröffentlichende Information ist in der Form der Veröffentlichung vorab der BaFin sowie der Geschäftsführung des jeweiligen inländischen organisierten Marktes, an dem die Finanzinstrumente gehandelt werden, mitzuteilen. Die Vorabmitteilung hat einen Ansprechpartner des Emittenten sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Veröffentlichung zu benennen, § 15 Abs. 4 WpHG, § 8 Abs. 1 WpAIV.

Checkliste: Directors´ Dealings

Meldepflichtiger Personenkreis

Personen mit Führungsaufgaben:

  • Persönlich haftende Gesellschafter
  • Mitglieder eines Leitungs-, Verwaltungs-, Aufsichtsorgans des Emittenten
  • Sonstige Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind

Nahestehende Personen:

  • Ehepartner
  • Eingetragene Lebenspartner
  • Unterhaltsberechtigte Kinder
  • Andere Verwandte, die mit einer Person mit Führungsaufgaben seit mindestens einem Jahr im selben Haushalt leben

Juristische Personen:
Sofern sie direkt oder indirekt von einer Person mit Führungsaufgaben kontrolliert oder gegründet wurden oder ihre wirtschaftlichen Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen

Directors´ Dealings

Personen, die Führungsaufgaben bei einem Emittenten wahrnehmen sowie Privatpersonen, die enge Beziehungen mit dieser Person unterhalten, haben eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten zu melden, § 15a Abs. 1 WpHG. Hierunter fallen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Verwandte, wenn sie mit Personen in Führungsaufgaben seit mindestens einem Jahr im selben Haushalt leben. Darüber hinaus fallen auch juristische Personen, bei denen Personen mit Führungsaufgaben direkt oder indirekt die Kontrolle ausüben, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen unter den meldepflichtigen Personenkreis. Die Meldung hat innerhalb von fünf Werktagen gegenüber dem Emittenten sowie der BaFin zu erfolgen, § 15a Abs. 1 S. 1 WpHG, §§ 10ff. WpAIV.

Verstöße gegen die Veröffentlichungspflicht

Die wissentliche Veröffentlichung einer falschen Ad-hoc-Mitteilung führt regelmäßig zu einer Haftung des Vorstandes des Emittenten aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB. Der Emittent haftet selbst aus §§ 826, 31 analog BGB sowie aus § 37c WpHG auf Schadensersatz, wenn der Anleger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Meldung die betreffenden Finanzinstrumente erworben oder veräußert hat. Daneben können Verstöße gegen die Veröffentlichungspflichten Ordnungswidrigkeiten begründen, die nach § 39 Abs. 2 Nr. 2c), Nr. 5 bis 7 WpHG Bußgelder nach sich ziehen können. Dies ist dann der Fall, wenn Mitteilungen vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise oder nicht rechtzeitig gemacht werden. Auch Verstöße gegen die „Directors´ Dealings“-Bestimmungen können zu Bußgeldern führen, § 39 Abs. 2 Nr. 2d), Nr. 5b) WpHG.


Autor:
PDF: Insiderrecht

6.3. Insiderinformationen

Insiderinformationen sind alle Informationen über Umstände, die nicht öffentlich bekannt sind und die sich auf einen oder mehrere Emittenten, oder auf Insiderpapiere selbst, beziehen (§ 13 Abs. 1 WpHG). Der Besitz von Insiderinformationen kann einen erheblichen Wissensvorsprung gegenüber anderen Anlegern bedeuten, weshalb es Insidern nicht gestattet ist, diese Informationen zu verwerten. Da die gesetzliche Definition der Insiderinformation einigen Spielraum belässt, ist insbesondere auf die im Rahmen ihres Emittentenleitfadens formulierten Interpretationen der BaFin zurückzugreifen. Zwar handelt es sich beim Emittentenleitfaden um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift; somit ein Best-Practice-Code, dessen Verbindlichkeit vor allem vor Gericht sich erst noch erweisen muss, dennoch ist jeder Emittent gut beraten, sich an die BaFin-Interpretationen zu halten.


Für die Beurteilung von Insiderinformationen sind vier Kriterien zu beachten:

  • Konkrete Informationen zu Fakten, Planungen, Prognosen, Gerüchte über
  • nicht öffentlich bekannte Umstände und Ereignisse,
  • mit Bezug auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere,
  • die ein (hypothetisches) Kursbeeinflussungspotenzial beinhalten.

Konkrete Informationen

Nur solche Informationen, die ihrem Inhalt nach bestimmt genug sind, um daraus auf künftige Kursentwicklung der Insiderpapieren schließen zu können (bspw. Großaufträge, Gewinnwarnungen, Kapitalmaßnahmen usw.).

Auch Gerüchte, welche hinreichend konkret sind, können Insiderinformationen sein.
Entscheidend sind:

  1. Die Quelle des Gerüchts
  2. Die zugrunde liegenden nachprüfbaren Fakten
  3. Verfassung der Märkte im Allgemeinen und des Marktsegments im Speziellen
  4. Die wirtschaftliche Situation des Emittenten selbst

Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich das Gerücht im Nachhinein als wahr erweist, denn auch unwahre Gerüchte können ein starkes Kursbeeinflussungspotenzial haben.

Nicht öffentlich bekannt

Nur nicht öffentlich bekannte Informationen sind Insiderinformationen. Maßstab hierfür ist der Kenntnisstand der Bereichsöffentlichkeit professioneller Marktteilnehmer; sie ist mittels überregionaler Börsenpflichtblätter, dem Bundesanzeiger und elektronischer Informationssysteme zu informieren.

Bezug auf Emittenten oder Insiderpapier

Emittentenbezug: Information muss sich auf Vermögens-, Finanz-, Ertragslage des Emittenten beziehen. Insiderpapierbezug: Bezug zum Handel in einem Wertpapier oder der zu erwartenden Dividendenausschüttung.

Kursbeeinflussungspotenzial

  • Eignung zur Kursbeeinflussung aus Sicht eines verständigen, börsenkundigen Anlegers
  • Vor Notierungsaufnahme ist mangels Kurs entscheidend, ob eine hypothetische potenzielle Kursbeeinflussung denkbar ist. Vor allem kommt es darauf an, ob sich durch das Bekanntwerden der Information der Emissionspreis ändern könnte.

Primär- und Sekundärinsider

Wer unmittelbar Zugang zu Insiderinformationen hat, ist Primärinsider, es muss also ein Berufs- oder Tätigkeitsbezug zum Emittenten existieren. Hierunter fallen z. B. der Vorstand des Emittenten, aber auch Externe, deren Aufgabenerfüllung für den Emittenten Kenntnis von Insiderinformationen erfordert, so z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Investmentbanker. Wer Insider ist, ohne Primärinsider zu sein, ist Sekundärinsider. Darunter fallen alle diejenigen, die (auch zufällig) Kenntnis von Insiderinformationen erlangt haben, z. B. Familienmitglieder von Vorständen, Taxifahrer. Der Sekundärinsider muss jedoch erkennen können, dass die erlangte Information eine Insiderinformation ist.


Autor: Jobst Bartmer
PDF: Insiderinformationen

6.4. Verbot von Insidergeschäften

Das Verbot von Insidergeschäften soll gewährleisten, dass Insider sich nicht aufgrund ihres Informationsvorsprunges Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern verschaffen. Das Verbot von Insidergeschäften umfasst drei Tatbestände: Verbot des Erwerbs und der Veräußerung von Insiderpapieren, Verbot der unbefugten Weitergabe von Insiderinformationen, Verbot der Empfehlung bzw. Verleitung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Insiderpapieren. Die Missachtung des Verbots von Insidergeschäften kann je nach Fall mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in manchen Fällen auch als Ordnungswidrigkeit mit Geldbusse bis zu 200.000 Euro, geahndet werden.

Erwerb und Veräußerung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG)

Handel mit Insiderpapieren unter Ausnutzen von Insiderwissen ist verboten; dies gilt für Handel sowohl in eigenem als auch in fremdem Namen. Ausnutzen setzt voraus, dass der Insider den Handel aufgrund der Kenntnis der Insiderinformation durchführt und zweitens damit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen bzw. Verlust zu vermeiden.
Bei einem zeitlichen Auseinanderfallen von Ordererteilung und Wertpapiertransaktion ist auf den Zeitpunkt der Ordererteilung abzustellen; nur wenn zu diesem Zeitpunkt schon Insiderkenntnis gegeben war, liegt ein Verstoß gegen des Handelsverbot vor. Nicht verboten ist es, in Kenntnis einer Insiderinformation ein Handeln zu unterlassen, da insbesondere innere Vorgänge (Entschlüsse) nicht immer einem Beweis zugänglich sind.

Das Verbot wirkt exterritorial, d. h. es besteht auch, wenn der Handel von Ausland aus vorgenommen wird oder durch ausländische Mittelsmänner (bspw. Broker im Ausland) veranlasst wird. Vom Verbot sind sowohl Primär- als auch Sekundärinsider betroffen.

Unbefugte Weitergabe (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG)

Sowohl die direkte Weitergabe ist verboten als auch das Einräumen der Zugriffsmöglichkeit für Dritte, bspw. durch Weitergabe eines Kennwortes. Unbefugt setzt voraus, dass der Empfänger die Informationen nicht üblicherweise im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder in ordnungsgemäßer Erfüllung von Aufgaben für den Insider benötigt. Werden an externe Berater wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Banken Informationen weitergegeben, weil sie diese im Rahmen ihrer Aufgaben für die Insider benötigen, ist die Weitergabe gestattet. Ebenso dürfen Informationen im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung weitergegeben werden.

In jedem Fall der Weitergabe von Insiderinformationen muss sichergestellt sein, dass der Empfänger die Informationen vertraulich behandelt. Das Weitergabeverbot betrifft nur Primärinsider, Sekundärinsidern hingegen ist es nur nicht gestattet, Insiderinformation auszunutzen, bspw. durch Kauf/Verkauf von Wertpapieren.

Empfehlungsverbot (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 WpHG)

Wer aufgrund seiner Kenntnis von einer Insiderinformation einem anderen den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt, macht sich strafbar. Die Empfehlung selbst muss sich auf den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren beziehen.
Wie auch beim Erwerbs- und Veräußerungsverbot selbst ist eine Empfehlung, die nur auf ein Unterlassen gerichtet ist, nicht strafbar, solange im Rahmen der Empfehlung die Insiderinformation nicht mitgeteilt wird. Somit kann bspw. ein Kreditinstitut seinen Kunden empfehlen, nicht in ein bestimmtes Wertpapier zu investieren, ohne sich dadurch strafbar zu machen.

Das Empfehlungsverbot betrifft nur Primärinsider.


Autor: Jobst Bartmer
PDF: Verbot von Insidergeschäften

6.5. Insiderpapiere

Der Begriff des Insiderpapiers (§ 12 WpHG) ist ein zentrales Element des Insiderrechts. Nur bei Vorliegen eines Insiderpapiers ist ein Verstoß gegen das Insiderrecht möglich. Der Begriff des Insiderpapiers hat sich mit der letzten Fassung des WpHG stark erweitert, wodurch ein Stärkung des Anlegerschutzes erreicht werden soll.

Begriff des Insiderpapiers

  1. Insiderpapiere sind alle Finanzinstrumente, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
  2. an einem anderen regulierten Markt der EU/EWR zum Handel zugelassen sind oder
  3. deren Preis mittelbar oder unmittelbar von einem der zuvor bezeichneten Finanzinstrumente abhängt;
  4. von gehandelten Wertpapieren abgeleitete Instrumente, z. B. Optionen aus Beteiligungsprogrammen.

1. Finanzinstrumente

Finanzinstrumente im Sinne von § 12 WpHG sind nach § 2 Abs. 2b WpHG:

  1. Wertpapiere – auf einem Markt gehandelte Aktien,Zertifikate auf Aktien, Schuldverschreibungen,Genussscheine, Optionsscheine
  2. Andere Wertpapiere – auf einem Markt gehandelteWertpapiere, die mit Aktien und Schuldverschreibungenvergleichbar sind
  3. Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.

2. Antrag auf Zulassung zum Handel

Der Antrag auf Zulassung zum Handel an einemorganisierten Markt, der Einbeziehung in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr steht einerbereits erfolgten Einbeziehung oder Zulassung gleich(§ 12 Satz 2 WpHG).


3. Finanzinstrumente ohne Zulassung zum Handel

Auch solche Finanzinstrumente, die nicht zumHandel zugelassen sind, können Insiderpapiere sein,vorausgesetzt, ihr Preis hängt mittelbar oder unmittelbarvon einem Finanzinstrument wie unter1. beschrieben ab.

Beispiele:

  • Optionsprogramme als leistungsabhängige variable Vergütungssysteme für (leitende) Mitarbeiter
  • Clickoptions (standardisierte Derivate, die nur überdie Online-Handelssysteme der jeweiligen Emittentengehandelt werden)

Autor: Jobst Bartmer
PDF: Insiderpapiere

6.6. Insiderverzeichnisse

Wer Emittent börsennotierter Finanzinstrumente ist oder einen Antrag auf Zulassung zum Handel solcher Finanzinstrumente gestellt hat, ist zur Führung vonInsiderverzeichnissen (§ 15 b WpHG) verpflichtet. Dieselbe Pflicht trifft jeden, derim Auftrag oder für Rechnung des Emittenten handelt.Insiderverzeichnisse erfüllen verschiedene Funktionen im Anlegerschutz. Der Emittent wird so veranlasst, sich über die Eingrenzung des Kreises der Insiderund den unternehmensinternen Informationsfluss Gedanken zu machen. Durch die Aufnahme in ein Insiderverzeichnis wird dem Betroffenen gleichzeitig signalisiert,dass er unter Überwachung steht, wodurch eine Warnfunktion durch die Insiderverzeichnisse ausgeübt wird. Indem die BaFin sich Insiderverzeichnissevorlegen lassen kann, wird die Überwachungstätigkeit der BaFin erleichtert.

Zur Verzeichnisführung Verpflichtete:

Zur Führung von Insiderverzeichnissen sind zweiPersonenkreise verpflichtet (§ 15b WpHG):

  1. Emittenten von Finanzinstrumenten, welche an eineminländischen organisierten Markt zum Handel zugelassen sind. Ebenso als Emittent gilt, wer dieZulassung zum Handel beantragt hat.
  2. Im Auftrag oder für Rechnung des Emittenten Handelnde.Hierunter fallen alle Arten von beratenden Tätigkeiten und Berufen.Keine Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen trifft Emittenten, deren Finanzinstrumente im Freiverkehr gehandelt werden.

Aufzunehmende Personen

Wer für den Emittenten, in dessen Auftrag oder in dessen Rechnung tätig ist und Zugang zu Insiderinformationen hat, ist in das Insiderverzeichnisaufzunehmen.Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Personbereits Insiderinformationen erlangt hat, vielmehr genügt die Möglichkeit der Kenntniserlangung, so bspw. die Mitarbeiter einer Abteilung, deren Aufgabees mit sich bringt, dass sie Zugang zu Insiderinformationen bekommen könnten. Darüber hinaus mussdie Person bestimmungsgemäßen Zugang zu den Informationen besitzen, d. h., sie muss im Rahmenihrer Aufgaben auch den Umgang mit solchen Informationen pflegen und nicht etwa nur zufällig in Besitz gelangen.

Systematik des Verzeichnisses

Das Verzeichnis kann nach verschiedenen Systematiken aufgebaut werden, bspw:

  • Aufbau nach Insiderinformationen und Projekten
  • Aufbau entsprechend der Funktionen/Vertraulichkeitsbereiche

Zu erfassende Daten

Die zu erfassenden Daten ergeben sich aus § 14WpAIV:

  • Name des zur Führung des Verzeichnisses Verpflichtetensowie dessen Beauftragte
  • Angaben zu Personen mit bestimmungsgemäßem Zugang (Vor- und Familienname, Geburtstag und-ort, Privat- und Geschäftsanschrift)
  • Grund für die Erfassung
  • Datum, seit wann (und ggf. bis wann) der Zugang der Person zu den Informationen besteht
  • Datum der Erstellung sowie der letzten Aktualisierung

Berichtigungen

Das Verzeichnis ist unverzüglich zu aktualisieren,dies gilt insbesondere, wenn sich der Erfassungsgrund der zu erfassenden Personen ändert, neue Personen hinzuzufügen sind oder diese keinen Zugangmehr haben.

Aufbewahrung und Vernichtung

  • Die Daten müssen jederzeit verfügbar sein.Das Verzeichnis darf aber nur den zur Führung Verpflichteten zugänglich sein sowie Personen,welche aufgrund ihres Berufes einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  • Die Daten sind sechs Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

Autor: Jobst Bartmer
PDF: Insiderverzeichnisse

6.7. Directors’ Dealings

Personen, welche bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, haben eigene Geschäfte in Aktien des Emittenten (oder darauf basierenden Derivaten) dem Emittenten und der BaFin mitzuteilen (§ 15 a WpHG).
Der Grund für die Mitteilungspflicht besteht darin, dass Führungskräfte im Regelfall über einen Wissensvorteil verfügen, weswegen Geschäfte mit Wertpapieren des Emittenten für die Öffentlichkeit Indikatorwirkung haben können.
Durch die Mitteilungspflicht soll außerdem das Informationsgefälle zwischen Insidern und dem Anlegerpublikum geglättet werden, insbesondere auch, um eine Übervorteilung der Anleger durch Unternehmensinsider zu verhindern.


Mitteilungspflichtige Personen mit Führungsaufgaben

  • Mitglieder des Leitungsorgans (Vorstand)
  • Mitglieder des Verwaltungsorgans
  • Mitglieder des Aufsichtsorgans
  • Persönlich haftende Gesellschafter
  • Sonstige Führungspersonen, die befugt sind, wesentliche unternehmerische Entscheidungen zu treffen und dabei regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben. Hierbei kommt es auf den Zugang zu Informationen aber zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven an. Sobald ein Zustimmungsvorbehalt des Vorstandes besteht, ist die Person nicht mehr mitteilungspflichtig.


Natürliche Personen, die in enger Beziehung zu den vorgenannten Personen stehen

Hierunter fallen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, auch bei nicht gemeinsamen Haushalten.
Unterhaltsberechtigte Kinder sind ebenfalls mitteilungspflichtig, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Unterhalt beziehen, sowie alle weiteren Verwandten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Mitteilungspflichtigen Geschäftes seit mindestens einem Jahr mit der Führungsperson im selben Haushalt leben.


Mitteilungspflicht juristischer Personen

Mitteilungspflichtig können auch juristische Personen, treuhänderisch tätige Einrichtungen (z. B. Stiftungen), Personengesellschaften (auch GdbR) sein. Voraussetzung ist, dass die Führungsperson, oder eine zu ihr in enger Beziehung stehende Person, in dieser Gesellschaft Führungsaufgaben wahrnimmt oder diese Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert oder die Gesellschaft zu Gunsten einer solchen Person gegründet wurde oder auch wenn die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.

Mitteilungen

Mitteilungspflichtig sind Geschäfte in Aktien des Emittenten, bzw. Finanzinstrumente, z. B. Derivate, die auf diesen Aktien basieren.
Als Geschäft zu werten sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungen, mit Ausnahme von:

  • Erwerb als Bestandteil einer ausschließlich arbeitsvertraglichen Vergütung
  • Erwerb aufgrund von Erbschaft oder Schenkung
  • Bagatellgeschäften unterhalb der jährlichen Grenze von 5.000 Euro


Form und Inhalt der Mitteilungen

Für die Mitteilungen ist das Formular der BaFin zu verwenden; sie ist vom Meldepflichtigen selbst an die BaFin zu übermitteln.
Wie die Inhalte im Detail zu strukturieren sind ergibt sich aus § 10 WpAIV .


Veröffentlichungen

Die Mitteilung ist durch den Emittenten unverzüglich auf dessen Webseite, sofern vorhanden, zu veröffentlichen. Unverzüglich bedeutet im Regelfall bis zum nächsten Arbeitstag. Sollte er über keinen Internetauftritt verfügen, ist innerhalb von höchstens drei Werktagen in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen.
Veröffentlichungen haben in deutscher Sprache zu erfolgen.


Autor: Jobst Bartmer
PDF: Directors’ Dealings

6.8. Prävention und Überwachung von Insidergeschäften

Es ist Aufgabe der Geschäftsführung des Emittenten, mit Hilfe geeigneter Organisation und Kontrollmechanismen sicherzustellen, dass es zu keinen Verstößen gegen das Insiderhandelsverbot kommt. Beachtlich ist auch § 130 OWiG, wonach Inhaber eines Unternehmens ordnungswidrig handeln, wenn sie schuldhaft ihre Aufsichtpflicht vernachlässigen. Konkret bedeutet dies für jeden Emittenten von Finanzinstrumenten, dass eine Compliance-Stelle einzurichten ist. Ihre Aufgabe ist es, zu überwachen, dass die (von der selben Stelle zu schaffenden) Compliance-Leitsätze durch die Mitarbeiter eingehalten werden.


Compliance-Stelle

Es ist eine Compliance-Stelle einzurichten, die

  • Compliance-Leitsätze erstellt, die für alle Mitarbeiter verbindlich sind,
  • den Informationsfluss Compliance-relevanter Daten überwacht,
  • laufend alle Mitarbeiter überwacht, um Insidergeschäfte zu vermeiden,
  • die Umsetzung und Einhaltung der Compliance-Leitsätze überwacht, insbesondere durch
    1. Führen einer Watch-List und einer Restricted-List
    2. Schaffen von Vertraulichkeitsbereiche
  • Insiderverzeichnisse führt,
  • Verdachtsfälle anzeigt,
  • Ansprechpartner für Mitarbeiter, Vorstand, Prüfungsgesellschaften und Aufsichtsbehörden ist,
  • bei compliance-relevanten internen Vorgängen mitwirkt,
  • ggf. konzernweit Compliance-Umsetzung koordiniert,
  • Kontaktstelle ist für Kooperationspartner.

Dazu bedarf die Compliance-Stelle Kompetenzen wie z. B.

  • Einsichts-, Zugangs- und Auskunftsrecht, soweit zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich
  • Erteilen und Versagen von Zustimmungen nach den Compliance-Leitsätzen
  • Festlegen von „Mitarbeitern mit besonderen Funktionen“ in Einzelfällen
  • Verantwortliches Entscheiden in Zweifelsfragen bei Insider- und Compliance-relevanten Sachverhalten

Autor: Jobst Bartmer
PDF: Prävention und Überwachung von Insidergeschäften

6.9. Meldung bedeutender Stimmrechtsanteile

Aktionäre haben die Pflicht, bestimmte Beteiligungsveränderungen zu melden. Die entsprechenden Bestimmungen wurden zuletzt durch das Transparenzrichtlinienumsetzungsgesetz (TUG) verschärft. Weiterhin haben sie bei Über- oder Unterschreiten bestimmter Stimmrechtsschwellen ein Pflichtangebot auf alle ausstehenden Aktien zu machen. Die Voraussetzungen für das Pflichtangebot sind im Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG) geregelt.


Mitteilungspflichten

Gem. § 21 Abs. 1 WpHG haben Aktionäre Beteiligungsveränderungen an Emittenten, für welche die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, bei Erreichen, Über- oder Unterschreitung folgender
Stimmrechtsschwellen zu melden: 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 30 %, 50 %, 75 %. Die Meldung ist
dem Emittenten sowie der BaFin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Handelstagen
mitzuteilen, § 21 Abs. 1 S. 1 WpHG. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Kenntnis oder
des Kennenmüssens des Meldepflichtigen, § 21 Abs. 1 S. 3 WpHG. Hierbei wird zwei Handelstage
nach dem Erreichen, Über- oder Unterschreiten der Schwelle eine Kenntnis vermutet, § 21 Abs. 1 S. 4
WpHG. Eine Meldung ist auch von Aktionären abzugeben, die im Zeitpunkt der Erstzulassung über 3 %
der Stimmrechte an einem Emittenten halten, § 21 Abs. 1a WpHG. Der Emittent, der Informationen
hiervon erhält, hat diese unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen und zur Speicherung im Unternehmensregister zu übermitteln, § 26 Abs. 1 S. 1 WpHG. Emittenten müssen am Ende eines jeden Kalendermonats, in dem es zu einer Veränderung der Gesamtzahl der Stimmrechtsanteile kam, diese Änderung veröffentlichen und an das Unternehmensregister übermitteln, § 26a WpHG.

 

Checkliste Meldeschwellen

 

 

Das Erreichen sowie Über- oder Unterschreiten folgender Beteiligungsschwellen ist meldepflichtig gem. § 21 Abs. 1 WpHG:

  • 3 %
  • 5 %
  • 10 %
  • 15 %
  • 20 %
  • 30 %, bei Überschreiten der 30-Prozent-Schwelle ist ein Pflichtangebot bezogen auf alle übrigen Aktien des Emittenten nach dem WpÜG erforderlich.
  • 50 %
  • 75%

Zurechnung von Stimmrechten

Dem Meldepflichtigen werden alle Stimmrechte Dritter zugerechnet, auf deren Ausübung er Einfluss nehmen kann. Gem. § 22 Abs. 1 WpHG werden demnach Stimmrechte zugerechnet,

  • die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigen zustehen,
  • die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden,
  • einem Dritten nur zur Sicherheit übertragen wurden, es sei denn, der Dritte ist berechtigt die Stimmrechte unabhängig von Weisungen des Meldepflichtigen auszuüben,
  • an denen ein Nießbrauch zugunsten des Meldepflichtigen besteht,
  • die der Meldepflichtige über eine Kaufoption erwerben kann,
  • die dem Meldepflichtigen anvertraut sind, sofern er bezüglich der Ausübung Ermessen hat.

Ausnahmen gelten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Bezug auf Beteiligungen, die von ihnen im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung gehalten werden, § 22 Abs. 3a i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG. Aktien von Ehegatten sowie Aktien Minderjähriger werden nicht automatisch dem Ehepartner bzw. den Eltern zugerechnet, es sei denn, es wurde eine Poolvereinbarung hinsichtlich künftiger Stimmrechtsausübungen getroffen. In diesem Fall werden jedem Poolmitglied die Stimmrechte der anderen Mitglieder zugerechnet.


Pflichtangebot

Erwirbt ein Aktionär die Kontrolle an einem Emittenten, muss er die öffentliche Übernahme aller übrigen Aktien zu einem angemessenen Preis in Geld oder in liquiden, an einem organisierten Markt zum Handel zugelassenen Aktien anbieten, §§ 35ff. WpÜG. Kontrolle erwirbt ein Aktionär mit Überschreiten der Schwelle von 30 % der Stimmrechte, § 29 Abs. 2 WpÜG. Das Übernahmeangebot ist unter Angabe der Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils binnen sieben Kalendertagen ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Aktionärs zu veröffentlichen. Die Zurechnungskriterien der §§ 39, 30 WpÜG sind identisch mit denjenigen des WpHG. Der Bieter muss anschließend innerhalb von vier Wochen eine Angebotsunterlage an die BaFin übermitteln und veröffentlichen, § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG, es sei denn, er ist seitens der Ba-Fin von der Angebotspflicht befreit. Verletzt der Bieter seine Pflicht zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots, ruhen seine Rechte aus allen Aktien an dem Emittenten gem. § 59 S. 1 WpÜG. Dennoch gefasste Aktionärsbeschlüsse sind anfechtbar. Weiterhin kann ein Bußgeld in Höhe von einer Million Euro verhängt werden, § 60 Abs. 3 WpÜG.


Autor: Holger Hirschberg / Philipp Melzer / Stephan Parrandier / Dr. Andreas Zanner
PDF: Meldung bedeutender Stimmrechtsanteile

6.10. Ad-hoc-Publizität

Die Ad-hoc-Publizität (§ 15 WpHG) ist einer der Eckpfeiler des Anlegerschutzes. Durch die Verpflichtung der Insider, Insiderinformationen möglichst schnell an das Anlegerpublikum zu melden, werden Informationsdefizite reduziert und die Transparenz im Markt wird erhöht. Die Ad-hoc-Publizität ist das Mittel, um eine Insiderinformation in eine öffentliche Information zu verwandeln. Nur durch die Veröffentlichung wird es den Insidern, möglich zu handeln ohne gegen das Insiderrecht zu verstoßen.


Adressaten der Meldepflicht

Die Veröffentlichungsverpflichtung trifft

  1. Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz in Deutschland oder
  2. Emittenten mit Sitz in der EU/dem EWR, sofern die Finanzinstrumente zum Handel am organisierten Markt der deutschen Wertpapierbörsen zugelassen sind oder wenn ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde.

Der Freiverkehr (bspw. Open Market) ist somit nicht von der Ad-hoc-Publizitätspflicht erfasst.

Die Ad-hoc-Verpflichtung des Transparenzlevels Entry Standard im Open Market der Deutsche Börse AG beruht nicht auf § 15 WpHG, sondern auf § 17 der AGB für den Freiverkehr der Deutschen Börse AG.


Zu veröffentlichende Informationen

Alle Insiderinformationen sind zu veröffentlichen.

Im Emittentenleitfaden der BaFin findet sich eine beispielhafte Aufzählung von Ereignissen, die meldepflichtig sein können.


Befreiungsregelungen

In manchen Fällen kann der Emittent die Veröffentlichung (eigenverantwortlich) hinauszögern; nämlich

  • wenn es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert,
  • keine Irreführung der Öffentlichkeit droht,
  • der Emittent die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten kann.

Eine solche Situation kann beispielsweise gegeben sein, wenn aufgrund eines Liquiditätsengpasses Verhandlungen mit Banken im Gange sind.


Form und Aufbau der Ad-hoc-Mitteilung

Die Anforderungen an Form und Aufbau sind § 4 WpAIV zu entnehmen.


Vorabmitteilung

30 Minuten vor Veröffentlichung muss eine Vorabmitteilung an die BaFin gemacht werden. Ebenso müssen die Börsen, an welchen die Finanzinstrumente des Emittenten und darauf basierende Derivate gehandelt werden, informiert werden.
Die 30 Minuten sind erforderlich, damit sich die betreffenden Börsen über ein eventuelles Aussetzen des Handels abstimmen können.


Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung

Die Ad-hoc-Meldung ist auf zwei Wegen zu veröffentlichen:

  1. Über ein verbreitetes Informationssystem wie z. B. Reuters
  2. Über die Webseite des Emittenten

Autor: Jobst Bartmer
PDF: Ad-hoc-Publizität