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6.2. Insiderrecht (Überblick)

Die Vorschriften des Insiderrechts sollen durch die Sicherung des Anlegervertrauens auf Gleichbehandlung ein reibungsloses Funktionieren des Kapitalmarkts gewährleisten und durch die Ad-hoc-Pflichten für Transparenz sorgen. Sie ergeben sich im Wesentlichen aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Insiderpapiere Insiderpapiere sind gem. § 12 Abs. 1 WpHG Finanzinstrumente, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den [...]

6.3. Insiderinformationen

Insiderinformationen sind alle Informationen über Umstände, die nicht öffentlich bekannt sind und die sich auf einen oder mehrere Emittenten, oder auf Insiderpapiere selbst, beziehen (§ 13 Abs. 1 WpHG). Der Besitz von Insiderinformationen kann einen erheblichen Wissensvorsprung gegenüber anderen Anlegern bedeuten, weshalb es Insidern nicht gestattet ist, diese Informationen zu verwerten. Da die gesetzliche Definition [...]

6.4. Verbot von Insidergeschäften

Das Verbot von Insidergeschäften soll gewährleisten, dass Insider sich nicht aufgrund ihres Informationsvorsprunges Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern verschaffen. Das Verbot von Insidergeschäften umfasst drei Tatbestände: Verbot des Erwerbs und der Veräußerung von Insiderpapieren, Verbot der unbefugten Weitergabe von Insiderinformationen, Verbot der Empfehlung bzw. Verleitung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Insiderpapieren. Die Missachtung des Verbots [...]

6.5. Insiderpapiere

Der Begriff des Insiderpapiers (§ 12 WpHG) ist ein zentrales Element des Insiderrechts. Nur bei Vorliegen eines Insiderpapiers ist ein Verstoß gegen das Insiderrecht möglich. Der Begriff des Insiderpapiers hat sich mit der letzten Fassung des WpHG stark erweitert, wodurch ein Stärkung des Anlegerschutzes erreicht werden soll. Begriff des Insiderpapiers Insiderpapiere sind alle Finanzinstrumente, die [...]

6.6. Insiderverzeichnisse

Wer Emittent börsennotierter Finanzinstrumente ist oder einen Antrag auf Zulassung zum Handel solcher Finanzinstrumente gestellt hat, ist zur Führung vonInsiderverzeichnissen (§ 15 b WpHG) verpflichtet. Dieselbe Pflicht trifft jeden, derim Auftrag oder für Rechnung des Emittenten handelt.Insiderverzeichnisse erfüllen verschiedene Funktionen im Anlegerschutz. Der Emittent wird so veranlasst, sich über die Eingrenzung des Kreises der Insiderund [...]

6.8. Prävention und Überwachung von Insidergeschäften

Es ist Aufgabe der Geschäftsführung des Emittenten, mit Hilfe geeigneter Organisation und Kontrollmechanismen sicherzustellen, dass es zu keinen Verstößen gegen das Insiderhandelsverbot kommt. Beachtlich ist auch § 130 OWiG, wonach Inhaber eines Unternehmens ordnungswidrig handeln, wenn sie schuldhaft ihre Aufsichtpflicht vernachlässigen. Konkret bedeutet dies für jeden Emittenten von Finanzinstrumenten, dass eine Compliance-Stelle einzurichten ist. Ihre [...]