4.22. Die Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) verfolgt als selbstständige Bundesanstalt des Bundesministeriums der Finanzen mittels Aufsicht über Banken, Versicherungen und den Wertpapierhandel sowie über dessen Teilnehmer das Ziel, die Funktionsfähigkeit, Integrität und Stabilität
des Finanzsystems zu sichern. Die Aufgaben der BaFin im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion über den Wertpapierhandel werden nachfolgend dargestellt.

Mit der Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers in einem regulierten Markt oder im Freiverkehr unterliegen der Emittent und seine Aktionäre oder Wertpapierinhaber einer Reihe von Zulassungsfolgepflichten, deren Beachtung der Kontrolle der BaFin unterliegt. Neben diesen kapitalmarktrechtlichen Pflichten bestehen – beispielsweise auf Basis des Aktienrechtes – noch weitere rechtliche Verpflichtungen des börsennotierten Emittenten und Einschränkungen im Rahmen seiner rechtlichen Ausgestaltung (Satzung, Hauptversammlung etc).

Die Art und Weise der Veröffentlichungen, deren Sprachwahl und Aufbewahrung ist in der Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpAIV) detailliert geregelt.

Allgemeines

Ziel der Wertpapieraufsicht der BaFin ist es, im öffentlichen Interesse die Transparenz und Integrität des Finanzmarktes sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die wesentlichen Aufgaben der BaFin im Zusammenhang mit einem IPO sind:

Prüfungskompetenzen:

  • Prüfung von Wertpapierprospekten
  • Hinterlegung von Wertpapierprospekten

Aufsichtskompetenzen:

  • Überwachung der Marktteilnehmer
  • Verfolgung von Insiderhandel

Die BaFin übt die Aufsicht über die Marktteilnehmer aus und kann den Handel in Wertpapieren vorübergehend
untersagen. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern (§ 14 WpHG). Die BaFin hat Ermittlungsbefugnisse und kann unter anderem von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit dies aufgrund von Anhaltspunkten für die Überwachung von Verboten oder der Einhaltung von Geboten erforderlich ist. Mitarbeitern der BaFin ist ferner das Betreten der Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen zu gestatten. Sie leitet Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat begründen, der Staatsanwaltschaft weiter.

Prüfungskompetenzen

Für Wertpapiere, die öffentlich zum Kauf oder zur Zeichnung angeboten werden, muss grundsätzlich ein Wertpapierprospekt veröffentlicht werden (§ 3 Abs. 1s WpPG). Ferner ist für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen werden sollen in der Regel ein Wertpapierprospekt zu erstellen (§ 3 Abs. 3 WpPG), und zwar unabhängig davon, ob mit der Zulassung zum regulierten Markt zugleich ein öffentliches Verkaufsangebot unterbreitet werden soll (beispielsweise im Falle eines bloßen Listings zur Gewährleistung der börsenmäßigen Fungibilität der Aktien). Der bedeutendste regulierte Markt in Deutschland ist der regulierte Markt der Frankfurter Wertpapierbörse mit seinen Transparenzstandards Prime Standard
und General Standard. Die Veröffentlichungspflicht trifft den Anbieter der Wertpapiere und kann daher neben dem Emittenten auch Dritte, insbesondere die Emissionsbank, mit einbeziehen.

Der Wertpapierprospekt soll eine breite Informationsbasis über Wertpapiere und den Emittenten vermitteln, um den Anlegern eine informierte Investitionsentscheidung zu ermöglichen (§ 5 WpPG). Dem Wertpapierprospekt kommt damit gleichermaßen Haftungs- wie Enthaftungsfunktion zu. Die Prospektverantwortlichen haften einerseits für eine wesentliche Unvollständigkeit und Unrichtigkeit, der Anleger kann sich andererseits auf offen gelegte Tatsachen nicht berufen. Dabei führt die Prüfung und Billigung der BaFin nicht zu einem Haftungsausschluss oder einer Haftungseinschränkung.

Der Wertpapierprospekt bedarf der Billigung durch die BaFin (§ 13 WpPG). Vor der Billigung darf der Wertpapierprospekt nicht veröffentlicht werden. Der Prüfungsumfang der BaFin umfasst dabei die Vollständigkeit und innere Widerspruchsfreiheit, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der im Wertpapierprospekt getroffenen Aussagen oder die Bonität des Veröffentlichens oder Emittenten.

Mit der Billigung ist der BaFin eine PDF-Version des Wertpapierprospektes zur Verfügung zu stellen. Diese
stellt die BaFin auf ihrer Homepage dem breiten Anlegerpublikum – auch zum Download – für jeweils zwölf Monate zur Verfügung.

Das Billigungsverfahren

1. Aufzunehmende Finanzinformationen

Im Vorfeld der Erstellung des Wertpapierprospekts und zeitgleich mit der Durchführung der Tax und Legal Due Diligence werden die in den Wertpapierprospekt aufzunehmenden historischen Finanzinformationen mit der BaFin erörtert. Ziel dieses Gespräches ist die frühzeitige Aufbereitung von Finanzinformationen, um spätere Verzögerungen oder Unklarheiten zu vermeiden.

Zum Zwecke der dem Emittenten dessen Abstimmung formulieren die Berater zusammen mit der Emittentin deren gesellschaftsrechtliche, organisatorische und betriebliche Historie, stellen die Struktur des Emittenten dar und erläutern die seiner Ansicht nach aufzunehmenden Finanzinformationen.

2. Von der ersten Einreichung bis zur Billigung

Mit Abschluss oder gegen Ende der Due Diligence wird der Wertpapierprospekt ausgefertigt und bei der BaFin zur Billigung eingereicht.

Der Inhalt des Wertpapierprospekts richtet sich im Wesentlichen nach dem WpPG, der Verordnung der EG Nr. 809/2007 sowie den CESR-Richtlinien.

Mit dem Wertpapierprospekt ist ein Antragsschreiben, die Originalvollmacht des Antragsstellers, für den Emittenten zu handeln, und eine Aufstellung der Querverweise nach Art 25 Abs. 4 der Verordnung der EG Nr. 809/2007 (sog. Referenzliste) einzureichen. Die Referenzliste stellt eine Synopse zwischen Wertpapierprospekt
und der Verordnung der EG Nr. 809/2007 da.

Die BaFin hat zwanzig Werktage Zeit, den Wertpapierprospekt zu prüfen und zu billigen, sofern der Wertpapierprospekt im Rahmen eines erstmaligen öffentlichen Verkaufsangebots veröffentlicht werden soll, in allen anderen Fällen beträgt die Frist zehn Werktage (§ 13 Abs. 2 WpPG).

3. Anhörungsschreiben der BaFin im Billigungsverfahren

Die Ersteinreichung und gegebenenfalls Folgeeinreichungen werden bis zur Billigungsreife durch die BaFin mit Anhörungsschreiben beantwortet. Die BaFin führt hierin Beanstandungen auf, beispielsweise dass Angaben fehlen, evident unrichtig (selten) oder widersprüchlich sind.

Der Emittent und dessen Berater arbeiten die Anmerkungen der BaFin im steten Dialog mit der BaFin ab und reichen den Wertpapierprospekt in überarbeiteter Fassung erneut ein.

Folgeeinreichungen beinhalten stets eine Aktualisierung der Referenzliste. Zudem ist es üblich, eine Änderungsversion einzureichen, die sämtliche Modifikationen des Wertpapierprospektes aufzeigt, verbunden mit einer Entsprechenserklärung, in der versichert wird, dass nur die in der Änderungsversion erkennbaren Modifikationen vorgenommen wurden. Der gesetzliche Prüfungsumfang der BaFin reduziert sich dadurch zwar nicht; gleichwohl wird das Billigungsverfahren faktisch beschleunigt.

Der Erlass eines Anhörungsschreibens und die erneute Einreichung des Wertpapierprospekts lösen den Neubeginn der Billigungsfrist von zwanzig respektive zehn Werktagen aus.

Erfahrungsgemäß verkürzt sich die Prüfungsdauer – je nach Umfang der vorgenommenen Änderungen – mit jeder Einreichung stark und kann schlussendlich auch nur einen Tag oder Stunden betragen.

4. Billigung und Veröffentlichung

Vorfeld in Grenzen abstimmbar. Die Billigung erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber dem Antragssteller.
In der Folge ist der Wertpapierprospekt spätestens einen Werktag vor Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen (§ 14 Abs. 1 WpPG).

Den gebilligten Wertpapierprospekt bewahrt die BaFin zehn Jahre auf (§ 14 Abs. 6 WpPG). Er hat – sofern durch Nachträge aktualisiert – ein Jahr Gültigkeit (§ 9 Abs. 1 WpPG).

Aufgrund des sogenannten europäischen Passes kann der Emittent nach erfolgter Notifizierung und Abfassung einer Zusammenfassung in der Sprache des Ziellandes auf Basis eines einmal im Herkunftsland gebilligten Prospekts seine Wertpapiere auch in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums öffentlich anbieten oder zum Handel an einem regulierten Markt zulassen (§ 17 Abs. 1 WpPG).

Aufsichtskompetenzen:

Mit der Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers unterliegen die Emittentin und deren Aktionäre oder Wertpapierinhaber einer Reihe von Zulassungsfolgepflichten, deren Beachtung der Kontrolle der BaFin unterliegt.

Zulassungsfolgepflichten und die Aufsicht der BaFin

Es ist zu unterscheiden, ob die Wertpapiere von Emittenten im Inland in einem regulierten Markt zugelassen sind oder im Freiverkehr zum Handel einbezogen sind. Die Zulassungsfolgepflichten für Emittenten, deren Wertpapiere einem regulierten Markt zugelassene sind, gehen deutlich über die für Emittenten im Freiverkehr hinaus.Um der Zulassungspflicht gerecht zu werden, müssen die Emittenten verschiedene Sachverhalte mitteilen und gegebenenfalls veröffentlichen.

Die Art und Weise der Veröffentlichungen, deren Sprachwahl und Aufbewahrung ist in der Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpAIV) detailliert geregelt.

Nachfolgend sollen die wesentlichen Zulassungsfolgepflichten nach dem WpHG umrissen werden.

Daneben bestehen Emittenten, deren Aktien im Freiverkehr und regulierten Markt notiert sind, weitere Regularien nach anderen Gesetzen, beispielsweise dem Aktiengesetz (bspw. Corporate Governance Kodex).

Ad-hoc-Mitteilungen

§ 15 WpHG verpflichtet Emittenten, deren Wertpapiere in einem regulierten Markt zum Handel zugelassen sind, zur unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen. Insiderinformationen sind öffentlich unbekannte konkrete Informationen, die den Emittenten oder dessen Aktien unmittelbar betreffen und die bei bekanntwerden den Börsenkurs ihrer Aktien erheblich beeinflussen können. Dies können auch Gerüchte sein.

Im Freiverkehr besteht diese gesetzliche Verpflichtung nicht. In Teilbereichen des Freiverkehrs mit zusätzlichen Transparenzanforderungen, wie dem Entry Standard, sind Emittenten auf vertraglicher Grundlage zu entsprechenden Veröffentlichungen verpflichtet (siehe bspw. § 17 Abs. 2 AGB für den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse).

Ob ein Umstand oder eine Tatsache veröffentlichungspflichtig ist, hängt stark vom Einzelfall ab.

Schwellenwertmitteilung

Gemäß § 21 WpHG müssen Aktionäre von Emittenten, deren Wertpapiere in einem regulierten Markt zugelassen sind, binnen einer Frist von vier Handelstagen das Erreichen, Unter- oder Überschreiten von Beteiligungsschwellen in Höhe von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 % unter Angabe der Höhe ihres aktuellen Stimmrechtsanteils dem Emittenten und der BaFin melden. Neben dem Anteilsbesitz des Aktionärs sind ihm unter Umständen auch Stimmrechte Dritter zuzurechnen.

Die Emittenten haben die Mitteilungen ihrer Aktionäre daraufhin binnen drei Handelstagen zu veröffentlichen und dies der BaFin mitzuteilen (§ 26 WpHG).

Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte

Nach § 26a WpHG müssen Emittenten, deren Wertpapiere im regulierten Markt zugelassen sind, die Gesamtzahl der bestehenden Stimmrechte am Ende eines jeden Monats, in dem es zu Veränderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte gekommen ist, veröffentlichen. Zu diesbezüglichen Veränderungen kommt es beispielsweise durch die Ausgabe neuer, stimmberechtigter Aktien, dem Einzug oder sonstige Kapitalherabsetzung von Aktien oder dem Erwerb oder die Veräußerung von eigenen Aktien durch die Emittenten.

Geschäfte von Personen mit Führungsaufgaben

Gemäß § 15a WpHG haben diejenigen Personen, die bei Emittenten, deren Wertpapiere im regulierten Markt zugelassen sind, Führungsaufgaben wahrnehmen und/oder bestimmte nahe Angehörige, eigene Geschäfte mit Aktien der Emittenten oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten, der Emittenten und der BaFin innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen. Die Emittenten haben diese Mitteilungen zu veröffentlichen.

Veröffentlichung von Finanzberichten und Zwischenmitteilungen

Gemäß § 37v WpHG haben Emittenten, deren Wertpapiere im regulierten Markt zugelassen sind, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht, bestehend aus Jahresabschluss, Lagebericht und Bilanzeid, zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs zu veröffentlichen. Ferner haben sie einen Halbjahresfinanzbericht, bestehend aus verkürztem Abschluss, Zwischenlagebericht und Bilanzeid, aufzustellen und diesen unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen. Darüber hinaus haben Emittenten gemäß § 37x WpHG in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende der ersten und zweiten Hälfte des Geschäftsjahrs jeweils eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung zu veröffentlichen. Sofern das
Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, hat die Veröffentlichung der Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung zwischen dem 15. März und dem 15. Mai, respektive dem 15. September und dem 15. November zu erfolgen.

Jährliches Dokument

Das Jährliche Dokument ist eine Gesamtübersicht gemäß § 10 WpPG, das nahezu sämtliche Informationen
enthält oder auf sie verweist, die Emittenten im Laufe eines Jahres veröffentlicht haben. Es ist zu veröffentlichen und nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.

Insiderhandel

Es ist verboten, unter Verwendung von Insiderinformationen für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen Insiderpapiere zu erwerben oder zu veräußern, Dritten Insiderinformationen unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen oder auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen (§ 14 WpHG). Insiderinformationen sind konkrete Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (§ 13 WpHG). Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde.

Insiderverzeichnisse

Emittenten, deren Wertpapiere in einem regulierten Markt zugelassen sind, und in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen haben Verzeichnisse über solche Personen zu führen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben (§ 15b WpHG). Diese Verzeichnisse müssen unverzüglich aktualisiert werden und der BaFin auf Verlangen übermitteln werden.

Marktmanipulation

Nach § 20a WpHG erfüllen bestimmt Handlungen Verbotsbestände. So ist es beispielsweise verboten, unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind oder Geschäfte vorzunehmen oder Aufträge zu erteilen, die geeignet sind,
falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. Die BaFin überwacht die Marktteilnehmer im Hinblick hierauf.

Zulassungsfolgepflichten – Art und Weise der Veröffentlichung, deren Sprachwahl und Aufbewahrung

Aktive europaweite Verbreitung

Bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Veröffentlichungspflichten sind Emittenten im Allgemeinen verpflichtet, Medien zu nutzen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten. Gefordert wird eine aktive europaweite Verbreitung der Mitteilung, wobei hierbei ein Bündel unterschiedlicher Medienarten zu nutzen ist. Die BaFin sieht dabei die Einhaltung eines Mindeststandards als erforderlich an, wonach ein angemessenes Medienbündel mindestens besteht aus

  • einem elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystem (bei Insiderinformationen
    verpflichtend),
  • einem News-Provider,
  • einer Nachrichtenagentur (bspw. Reuters),
  • einem Printmedium (bspw. Börsenpflichtblätter) und
  • Internetseiten (auch die des eigenen Unternehmens).

Nach der BaFin muss davon mindestens ein Medium eine aktive europaweite Verbreitung ermöglichen können. Die Auswahl der Medienarten und die Anzahl der Medien richten sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Börsenzulassungen des Emittenten im europäischen In- und Ausland.

Emittenten haben bei der Übermittlung der zu veröffentlichenden Mitteilungen an die von ihnen ausgewählten Medien

  • eine sichere Identifizierbarkeit,
  • hinreichenden Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderungen der Daten,
  • die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung und
  • die Möglichkeit, Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich zu beheben,

gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpAIV zu gewährleisten.

Die BaFin sieht dabei eine Übermittlung per Telefax an die Medien als grundsätzlich geeignet an. Hingegen soll eine bloße Versendung per E-Mail (unverschlüsselt bzw. über eine ungesicherte Verbindung) nicht genügen. Bei der Übersendung haben Emittenten

  • ihren Name und Anschrift,
  • einen Betreff (Veröffentlichung gemäß § …,
  • Tag und Uhrzeit der Übersendung und
  • das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,

anzugeben. Zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht kann ein Service Provider genutzt werden (§ 3a Abs. 4 WpAIV). Der Emittent bleibt hierbei jedoch für die Veröffentlichung verantwortlich. Der Emittent schuldet i. d. R. nicht den Veröffentlichungserfolg, wohl aber die Zuleitung der Veröffentlichung an ein angemessenes Medienbündel mit der Möglichkeit der europaweiten Verbreitung der Mitteilung.

Hinsichtlich der Verbreitung von Insiderinformationen schuldet der Emittent auch den Veröffentlichungserfolg
durch ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem. Ad-hoc-Mitteilungen sind gemäß § 5 Abs. 2 WpAIV nach der Veröffentlichung für mindestens einen Monat lang über einen leicht erkennbaren Hinweis auf ihrer Internetpräsenz einzustellen.

Sprache der Veröffentlichung

Sofern Emittenten die Mitteilung in englischer Sprache erhalten haben, können sie die Veröffentlichung ebenfalls in Englisch vornehmen, § 20 WpAIV.

Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 3c WpAIV)

Emittenten haben im Anschluss an die Veröffentlichung der BaFin einen Nachweis zukommen zu lassen über

  • den Text der Veröffentlichung,
  • die zur Verbreitung genutzten Medien,
  • den Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung

und müssen gemäß § 3a Abs. 3 WpAIV in der Lage sein, folgende Informationen sechs Jahre lang auf Anforderung der BaFin zur Verfügung zu stellen:

  • Person, die die Mitteilung an die Medien gesandt hat,
  • die für die Übersendung an die Medien verwandten Sicherheitsmaßnahmen
  • Tag und Uhrzeit der Übersendung an die Medien,
  • das Mittel der Übersendung an die Medien und
  • gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) verfolgt als selbstständige Bundesanstalt des Bundesministeriums der Finanzen mittels Aufsicht über Banken, Versicherungen und den Wertpapierhandel sowie über dessen Teilnehmer das Ziel, die Funktionsfähigkeit, Integrität und Stabilität
des Finanzsystems zu sichern. Die Aufgaben der BaFin im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion über den Wertpapierhandel werden nachfolgend dargestellt.

Mit der Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers in einem regulierten Markt oder im Freiverkehr unterliegen der Emittent und seine Aktionäre oder Wertpapierinhaber einer Reihe von Zulassungsfolgepflichten, deren Beachtung der Kontrolle der BaFin unterliegt. Neben diesen kapitalmarktrechtlichen Pflichten bestehen – beispielsweise auf Basis des Aktienrechtes – noch weitere rechtliche Verpflichtungen des börsennotierten Emittenten und Einschränkungen im Rahmen seiner rechtlichen Ausgestaltung (Satzung, Hauptversammlung etc).

Die Art und Weise der Veröffentlichungen, deren Sprachwahl und Aufbewahrung ist in der Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpAIV) detailliert geregelt.

Allgemeines

Ziel der Wertpapieraufsicht der BaFin ist es, im öffentlichen Interesse die Transparenz und Integrität des Finanzmarktes sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die wesentlichen Aufgaben der BaFin im Zusammenhang mit einem IPO sind:

Prüfungskompetenzen:

  • Prüfung von Wertpapierprospekten
  • Hinterlegung von Wertpapierprospekten

Aufsichtskompetenzen:

  • Überwachung der Marktteilnehmer
  • Verfolgung von Insiderhandel

Die BaFin übt die Aufsicht über die Marktteilnehmer aus und kann den Handel in Wertpapieren vorübergehend
untersagen. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern (§ 14 WpHG). Die BaFin hat Ermittlungsbefugnisse und kann unter anderem von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit dies aufgrund von Anhaltspunkten für die Überwachung von Verboten oder der Einhaltung von Geboten erforderlich ist. Mitarbeitern der BaFin ist ferner das Betreten der Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen zu gestatten. Sie leitet Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat begründen, der Staatsanwaltschaft weiter.

Prüfungskompetenzen

Für Wertpapiere, die öffentlich zum Kauf oder zur Zeichnung angeboten werden, muss grundsätzlich ein Wertpapierprospekt veröffentlicht werden (§ 3 Abs. 1s WpPG). Ferner ist für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen werden sollen in der Regel ein Wertpapierprospekt zu erstellen (§ 3 Abs. 3 WpPG), und zwar unabhängig davon, ob mit der Zulassung zum regulierten Markt zugleich ein öffentliches Verkaufsangebot unterbreitet werden soll (beispielsweise im Falle eines bloßen Listings zur Gewährleistung der börsenmäßigen Fungibilität der Aktien). Der bedeutendste regulierte Markt in Deutschland ist der regulierte Markt der Frankfurter Wertpapierbörse mit seinen Transparenzstandards Prime Standard
und General Standard. Die Veröffentlichungspflicht trifft den Anbieter der Wertpapiere und kann daher neben dem Emittenten auch Dritte, insbesondere die Emissionsbank, mit einbeziehen.

Der Wertpapierprospekt soll eine breite Informationsbasis über Wertpapiere und den Emittenten vermitteln, um den Anlegern eine informierte Investitionsentscheidung zu ermöglichen (§ 5 WpPG). Dem Wertpapierprospekt kommt damit gleichermaßen Haftungs- wie Enthaftungsfunktion zu. Die Prospektverantwortlichen haften einerseits für eine wesentliche Unvollständigkeit und Unrichtigkeit, der Anleger kann sich andererseits auf offen gelegte Tatsachen nicht berufen. Dabei führt die Prüfung und Billigung der BaFin nicht zu einem Haftungsausschluss oder einer Haftungseinschränkung.

Der Wertpapierprospekt bedarf der Billigung durch die BaFin (§ 13 WpPG). Vor der Billigung darf der Wertpapierprospekt nicht veröffentlicht werden. Der Prüfungsumfang der BaFin umfasst dabei die Vollständigkeit und innere Widerspruchsfreiheit, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der im Wertpapierprospekt getroffenen Aussagen oder die Bonität des Veröffentlichens oder Emittenten.

Mit der Billigung ist der BaFin eine PDF-Version des Wertpapierprospektes zur Verfügung zu stellen. Diese
stellt die BaFin auf ihrer Homepage dem breiten Anlegerpublikum – auch zum Download – für jeweils zwölf Monate zur Verfügung.

Das Billigungsverfahren

1. Aufzunehmende Finanzinformationen

Im Vorfeld der Erstellung des Wertpapierprospekts und zeitgleich mit der Durchführung der Tax und Legal Due Diligence werden die in den Wertpapierprospekt aufzunehmenden historischen Finanzinformationen mit der BaFin erörtert. Ziel dieses Gespräches ist die frühzeitige Aufbereitung von Finanzinformationen, um spätere Verzögerungen oder Unklarheiten zu vermeiden.

Zum Zwecke der dem Emittenten dessen Abstimmung formulieren die Berater zusammen mit der Emittentin deren gesellschaftsrechtliche, organisatorische und betriebliche Historie, stellen die Struktur des Emittenten dar und erläutern die seiner Ansicht nach aufzunehmenden Finanzinformationen.

2. Von der ersten Einreichung bis zur Billigung

Mit Abschluss oder gegen Ende der Due Diligence wird der Wertpapierprospekt ausgefertigt und bei der BaFin zur Billigung eingereicht.

Der Inhalt des Wertpapierprospekts richtet sich im Wesentlichen nach dem WpPG, der Verordnung der EG Nr. 809/2007 sowie den CESR-Richtlinien.

Mit dem Wertpapierprospekt ist ein Antragsschreiben, die Originalvollmacht des Antragsstellers, für den Emittenten zu handeln, und eine Aufstellung der Querverweise nach Art 25 Abs. 4 der Verordnung der EG Nr. 809/2007 (sog. Referenzliste) einzureichen. Die Referenzliste stellt eine Synopse zwischen Wertpapierprospekt
und der Verordnung der EG Nr. 809/2007 da.

Die BaFin hat zwanzig Werktage Zeit, den Wertpapierprospekt zu prüfen und zu billigen, sofern der Wertpapierprospekt im Rahmen eines erstmaligen öffentlichen Verkaufsangebots veröffentlicht werden soll, in allen anderen Fällen beträgt die Frist zehn Werktage (§ 13 Abs. 2 WpPG).

3. Anhörungsschreiben der BaFin im Billigungsverfahren

Die Ersteinreichung und gegebenenfalls Folgeeinreichungen werden bis zur Billigungsreife durch die BaFin mit Anhörungsschreiben beantwortet. Die BaFin führt hierin Beanstandungen auf, beispielsweise dass Angaben fehlen, evident unrichtig (selten) oder widersprüchlich sind.

Der Emittent und dessen Berater arbeiten die Anmerkungen der BaFin im steten Dialog mit der BaFin ab und reichen den Wertpapierprospekt in überarbeiteter Fassung erneut ein.

Folgeeinreichungen beinhalten stets eine Aktualisierung der Referenzliste. Zudem ist es üblich, eine Änderungsversion einzureichen, die sämtliche Modifikationen des Wertpapierprospektes aufzeigt, verbunden mit einer Entsprechenserklärung, in der versichert wird, dass nur die in der Änderungsversion erkennbaren Modifikationen vorgenommen wurden. Der gesetzliche Prüfungsumfang der BaFin reduziert sich dadurch zwar nicht; gleichwohl wird das Billigungsverfahren faktisch beschleunigt.

Der Erlass eines Anhörungsschreibens und die erneute Einreichung des Wertpapierprospekts lösen den Neubeginn der Billigungsfrist von zwanzig respektive zehn Werktagen aus.

Erfahrungsgemäß verkürzt sich die Prüfungsdauer – je nach Umfang der vorgenommenen Änderungen – mit jeder Einreichung stark und kann schlussendlich auch nur einen Tag oder Stunden betragen.

4. Billigung und Veröffentlichung

Vorfeld in Grenzen abstimmbar. Die Billigung erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber dem Antragssteller.
In der Folge ist der Wertpapierprospekt spätestens einen Werktag vor Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen (§ 14 Abs. 1 WpPG).

Den gebilligten Wertpapierprospekt bewahrt die BaFin zehn Jahre auf (§ 14 Abs. 6 WpPG). Er hat – sofern durch Nachträge aktualisiert – ein Jahr Gültigkeit (§ 9 Abs. 1 WpPG).

Aufgrund des sogenannten europäischen Passes kann der Emittent nach erfolgter Notifizierung und Abfassung einer Zusammenfassung in der Sprache des Ziellandes auf Basis eines einmal im Herkunftsland gebilligten Prospekts seine Wertpapiere auch in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums öffentlich anbieten oder zum Handel an einem regulierten Markt zulassen (§ 17 Abs. 1 WpPG).

Aufsichtskompetenzen:

Mit der Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers unterliegen die Emittentin und deren Aktionäre oder Wertpapierinhaber einer Reihe von Zulassungsfolgepflichten, deren Beachtung der Kontrolle der BaFin unterliegt.

Zulassungsfolgepflichten und die Aufsicht der BaFin

Es ist zu unterscheiden, ob die Wertpapiere von Emittenten im Inland in einem regulierten Markt zugelassen sind oder im Freiverkehr zum Handel einbezogen sind. Die Zulassungsfolgepflichten für Emittenten, deren Wertpapiere einem regulierten Markt zugelassene sind, gehen deutlich über die für Emittenten im Freiverkehr hinaus.
Um der Zulassungspflicht gerecht zu werden, müssen die Emittenten verschiedene Sachverhalte mitteilen
und gegebenenfalls veröffentlichen.

Die Art und Weise der Veröffentlichungen, deren Sprachwahl und Aufbewahrung ist in der Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpAIV) detailliert geregelt.

Nachfolgend sollen die wesentlichen Zulassungsfolgepflichten nach dem WpHG umrissen werden.

Daneben bestehen Emittenten, deren Aktien im Freiverkehr und regulierten Markt notiert sind, weitere
Regularien nach anderen Gesetzen, beispielsweise dem Aktiengesetz (bspw. Corporate Governance Kodex).

Ad-hoc-Mitteilungen

§ 15 WpHG verpflichtet Emittenten, deren Wertpapiere in einem regulierten Markt zum Handel zugelassen sind, zur unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen. Insiderinformationen sind öffentlich unbekannte konkrete Informationen, die den Emittenten oder dessen Aktien unmittelbar betreffen und die bei bekanntwerden den Börsenkurs ihrer Aktien erheblich beeinflussen können. Dies können auch Gerüchte sein.

Im Freiverkehr besteht diese gesetzliche Verpflichtung nicht. In Teilbereichen des Freiverkehrs mit zusätzlichen Transparenzanforderungen, wie dem Entry Standard, sind Emittenten auf vertraglicher Grundlage zu entsprechenden Veröffentlichungen verpflichtet (siehe bspw. § 17 Abs. 2 AGB für den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse).

Ob ein Umstand oder eine Tatsache veröffentlichungspflichtig ist, hängt stark vom Einzelfall ab.

Schwellenwertmitteilung

Gemäß § 21 WpHG müssen Aktionäre von Emittenten, deren Wertpapiere in einem regulierten Markt zugelassen sind, binnen einer Frist von vier Handelstagen das Erreichen, Unter- oder Überschreiten von Beteiligungsschwellen in Höhe von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 % unter Angabe der Höhe ihres aktuellen Stimmrechtsanteils dem Emittenten und der BaFin melden. Neben dem Anteilsbesitz des Aktionärs sind ihm unter Umständen auch Stimmrechte Dritter zuzurechnen.

Die Emittenten haben die Mitteilungen ihrer Aktionäre daraufhin binnen drei Handelstagen zu veröffentlichen und dies der BaFin mitzuteilen (§ 26 WpHG).

Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte

Nach § 26a WpHG müssen Emittenten, deren Wertpapiere im regulierten Markt zugelassen sind, die Gesamtzahl der bestehenden Stimmrechte am Ende eines jeden Monats, in dem es zu Veränderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte gekommen ist, veröffentlichen. Zu diesbezüglichen Veränderungen kommt es beispielsweise durch die Ausgabe neuer, stimmberechtigter Aktien, dem Einzug oder sonstige Kapitalherabsetzung von Aktien oder dem Erwerb oder die Veräußerung von eigenen Aktien durch die Emittenten.

Geschäfte von Personen mit Führungsaufgaben

Gemäß § 15a WpHG haben diejenigen Personen, die bei Emittenten, deren Wertpapiere im regulierten Markt zugelassen sind, Führungsaufgaben wahrnehmen und/oder bestimmte nahe Angehörige, eigene Geschäfte mit Aktien der Emittenten oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten, der Emittenten und der BaFin innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen. Die Emittenten haben diese Mitteilungen zu veröffentlichen.

Veröffentlichung von Finanzberichten und Zwischenmitteilungen

Gemäß § 37v WpHG haben Emittenten, deren Wertpapiere im regulierten Markt zugelassen sind, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht, bestehend aus Jahresabschluss, Lagebericht und Bilanzeid, zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs zu veröffentlichen. Ferner haben sie einen Halbjahresfinanzbericht, bestehend aus verkürztem Abschluss, Zwischenlagebericht und Bilanzeid, aufzustellen und diesen unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen. Darüber hinaus haben Emittenten gemäß § 37x WpHG in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende der ersten und zweiten Hälfte des Geschäftsjahrs jeweils eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung zu veröffentlichen. Sofern das
Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, hat die Veröffentlichung der Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung zwischen dem 15. März und dem 15. Mai, respektive dem 15. September und dem 15. November zu erfolgen.

Jährliches Dokument

Das Jährliche Dokument ist eine Gesamtübersicht gemäß § 10 WpPG, das nahezu sämtliche Informationen
enthält oder auf sie verweist, die Emittenten im Laufe eines Jahres veröffentlicht haben. Es ist zu veröffentlichen und nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.

Insiderhandel

Es ist verboten, unter Verwendung von Insiderinformationen für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen Insiderpapiere zu erwerben oder zu veräußern, Dritten Insiderinformationen unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen oder auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen (§ 14 WpHG). Insiderinformationen sind konkrete Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (§ 13 WpHG). Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde.

Insiderverzeichnisse

Emittenten, deren Wertpapiere in einem regulierten Markt zugelassen sind, und in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen haben Verzeichnisse über solche Personen zu führen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben (§ 15b WpHG). Diese Verzeichnisse müssen unverzüglich aktualisiert werden und der BaFin auf Verlangen übermitteln werden.

Marktmanipulation

Nach § 20a WpHG erfüllen bestimmt Handlungen Verbotsbestände. So ist es beispielsweise verboten, unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind oder Geschäfte vorzunehmen oder Aufträge zu erteilen, die geeignet sind,
falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. Die BaFin überwacht die Marktteilnehmer im Hinblick hierauf.

Zulassungsfolgepflichten – Art und Weise der Veröffentlichung, deren Sprachwahl und Aufbewahrung

Aktive europaweite Verbreitung

Bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Veröffentlichungspflichten sind Emittenten im Allgemeinen verpflichtet, Medien zu nutzen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten. Gefordert wird eine aktive europaweite Verbreitung der Mitteilung, wobei hierbei ein Bündel unterschiedlicher Medienarten zu nutzen ist. Die BaFin sieht dabei die Einhaltung eines Mindeststandards als erforderlich an, wonach ein angemessenes Medienbündel mindestens besteht aus

  • einem elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystem (bei Insiderinformationen
    verpflichtend),
  • einem News-Provider,
  • einer Nachrichtenagentur (bspw. Reuters),
  • einem Printmedium (bspw. Börsenpflichtblätter) und
  • Internetseiten (auch die des eigenen Unternehmens).

Nach der BaFin muss davon mindestens ein Medium eine aktive europaweite Verbreitung ermöglichen können. Die Auswahl der Medienarten und die Anzahl der Medien richten sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Börsenzulassungen des Emittenten im europäischen In- und Ausland.

Emittenten haben bei der Übermittlung der zu veröffentlichenden Mitteilungen an die von ihnen ausgewählten Medien

  • eine sichere Identifizierbarkeit,
  • hinreichenden Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderungen der Daten,
  • die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung und
  • die Möglichkeit, Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich zu beheben,

gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpAIV zu gewährleisten.

Die BaFin sieht dabei eine Übermittlung per Telefax an die Medien als grundsätzlich geeignet an. Hingegen soll eine bloße Versendung per E-Mail (unverschlüsselt bzw. über eine ungesicherte Verbindung) nicht genügen. Bei der Übersendung haben Emittenten

  • ihren Name und Anschrift,
  • einen Betreff (Veröffentlichung gemäß § …,
  • Tag und Uhrzeit der Übersendung und
  • das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,

anzugeben. Zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht kann ein Service Provider genutzt werden (§ 3a Abs. 4 WpAIV). Der Emittent bleibt hierbei jedoch für die Veröffentlichung verantwortlich. Der Emittent schuldet i. d. R. nicht den Veröffentlichungserfolg, wohl aber die Zuleitung der Veröffentlichung an ein angemessenes Medienbündel mit der Möglichkeit der europaweiten Verbreitung der Mitteilung.

Hinsichtlich der Verbreitung von Insiderinformationen schuldet der Emittent auch den Veröffentlichungserfolg
durch ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem. Ad-hoc-Mitteilungen sind gemäß § 5 Abs. 2 WpAIV nach der Veröffentlichung für mindestens einen Monat lang über einen leicht erkennbaren Hinweis auf ihrer Internetpräsenz einzustellen.

Sprache der Veröffentlichung

Sofern Emittenten die Mitteilung in englischer Sprache erhalten haben, können sie die Veröffentlichung ebenfalls in Englisch vornehmen, § 20 WpAIV.

Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 3c WpAIV)

Emittenten haben im Anschluss an die Veröffentlichung der BaFin einen Nachweis zukommen zu lassen über

  • den Text der Veröffentlichung,
  • die zur Verbreitung genutzten Medien,
  • den Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung

und müssen gemäß § 3a Abs. 3 WpAIV in der Lage sein, folgende Informationen sechs Jahre lang auf Anforderung der BaFin zur Verfügung zu stellen:

  • Person, die die Mitteilung an die Medien gesandt hat,
  • die für die Übersendung an die Medien verwandten Sicherheitsmaßnahmen
  • Tag und Uhrzeit der Übersendung an die Medien,
  • das Mittel der Übersendung an die Medien und
  • gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung.

Autoren: Hassan Sohbi / Manuel Friess
PDF: Die Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht