Wertpapierhandelsgesetz

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der meisten Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) ist, dass die Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt zugelassen werden bzw. deren Zulassung beantragt wird. Nur wenige Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes sind anwendbar, für Gesellschaften, deren Aktien lediglich zum Handel im Freiverkehr einbezogen worden sind oder einbezogen werden sollen.

  1. Anwendbare Regelungen für Unternehmen, deren Aktien zum Handel im Freiverkehr einbezogen worden sind bzw. werden sollen:
  1. Verbot von Insidergeschäften gem. §§ 12 ff., 14 WpHG; d. h. es ist verboten:
  • unter der Verwendung von Insiderinformationen Aktien zu erwerben oder zu veräußern,
  • anderen Insiderinformationen unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen oder
  • einem anderen aufgrund von Insiderinformationen, den Erwerb oder die Veräußerung von Aktien zu empfehlen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG ist eine Insiderinformation eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich (d. h. regelmäßig mit einer zu erwarteten Kursschwankung von mehr als 5 %) zu beeinflussen.

  1. Verbot der Marktmanipulation gem. § 20a WpHG; d. h., es ist u. a. verboten
  • (i) unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung der Aktien erheblich sind oder (ii) Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn das Verschweigen geeignet sind, auf den Börsenpreis der Aktie einzuwirken;
  • Aktiengeschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsenpreis zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen; oder
  • sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den Börsenpreis der Aktie einzuwirken.
  1. Anwendbare Regelungen für Unternehmen, deren Aktien zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind oder deren Zulassung beantragt worden ist:
  1. a) Verbot von Insidergeschäften gem. §§ 12 ff., insbesondere § 14 WpHG (s.o. Ziff. 1 a))
  2. b) Pflicht der börsennotierten Gesellschaft zur unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen (sog. Ad-Hoc-Mitteilungspflicht) gem. § 15 Abs. 1 WpHG
  3. c) Mitteilungspflicht von Personen, die bei dem Unternehmen Führungsaufgaben wahrnehmen gem. § 15a WpHG hinsichtlich von eigenen Geschäften mit Aktien an dieser Gesellschaft (sog. Directors’ Dealings) an die Gesellschaft und die BaFin. Diese Angaben sind durch den Emittenten unverzüglich zu veröffentlichen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch für Personen, die mit den Führungspersonen in enger Beziehung stehen.
  4. d) Verpflichtung des Emittenten zur Führung von Insiderverzeichnissen über Personen, die über Insiderinformationen verfügen gem. § 15b WpHG
  5. e) Verbot der Marktmanipulation gem. § 20a WpHG (s.o. Ziffer 1 b)
  6. f) Mitteilungspflichten der Aktionäre gegenüber dem Emittenten und der BaFin im Zusammenhang mit dem Überschreiten und Unterschreiten von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte an des Emittenten (§§ 21 ff. WpHG). Diese Mitteilungspflichten gelten auch für Personen, denen diese Stimmrechte zugerechnet werden (vgl. § 22 WpHG).
  7. g) Pflicht des Emittenten zur monatlichen Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte gem. § 26a WpHG
  8. Pflicht des Emittenten zur Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzinformationen an das Unternehmensregister gem. §§ 37v ff. WpHG, im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Finanzinformationen:
  • Jahresfinanzbericht,
  • Halbjahresfinanzbericht und
  • Zwischenmitteilungen oder Quartalfinanzberichte

Autor: Dr. Christian Becker
PDF: Wertpapierhandelsgesetz